Der Begriff Dauerwohnrecht beschreibt ein grundbuchlich gesichertes Recht, eine bestimmte Wohnung in einem fremden Gebäude dauerhaft zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen, ohne dabei Eigentümer der Immobilie zu werden. Geregelt ist das Dauerwohnrecht in den §§ 31 bis 42 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Es wird vom Grundstückseigentümer zugunsten eines Berechtigten bestellt und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Anders als beim Wohnungseigentum erwirbt der Berechtigte dabei keinen Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern lediglich ein dingliches Nutzungsrecht.
Charakteristisch für das Dauerwohnrecht ist seine Veräußerlichkeit und Vererblichkeit. Der Berechtigte kann sein Recht unter Ausschluss des Eigentümers ausüben, die Wohnung selbst nutzen, vermieten oder das Recht insgesamt verkaufen. Die Bestellung kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen und wahlweise befristet oder unbefristet ausgestaltet werden. Da es sich um ein grundbuchfähiges Recht handelt, lässt sich das Dauerwohnrecht auch mit Grundpfandrechten belasten, was seinen wirtschaftlichen Wert erhöht.
Vom einfachen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB unterscheidet sich das Dauerwohnrecht deutlich. Während das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit an die Person des Berechtigten gebunden und grundsätzlich nicht übertragbar ist, wurde das Dauerwohnrecht bewusst als handelbares, vererbbares Recht konzipiert. In der Praxis kommt es vor allem bei Seniorenresidenzen, genossenschaftlichen Wohnprojekten und kirchlichen Trägern zum Einsatz, wenn Bewohner eine langfristig gesicherte Nutzung ohne den vollständigen Erwerb einer Immobilie wünschen.
Wie eine Software für das Immobilienmanagement bei der Verwaltung von Verträgen mit Dauermietrecht unterstützen kann
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