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07. Apr 2022

Das ABC des Immobilienmanagement - D wie Dingliches Recht

Dingliche Rechte beschreiben Rechte einer Person an Dingen – im Immobiliensinne insbesondere an Grundstücken – die gegenüber jedermann wirken. Ein „Dingliches Recht“ gehört somit zu den absoluten Rechten, das heißt, diese Rechte wirken gegenüber jedermann und sind daher auch von jedermann zu respektieren. Im Gegensatz zu relativen Rechten wirken die absoluten Rechte gegen alle und nicht nur zwischen den beteiligten Personen.

Die Rechte an Sachen sind im Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt (§§ 854 – 1296 BGB). Während das Schuldrecht im BGB rechtsgeschäftliche Vorgänge regelt (Kaufvertrag), bestimmt das Sachenrecht die Zuordnung von Dingen im Hinblick auf Eigentum und Besitz. Das Sachenrecht im BGB regelt also die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen und gewährt dazu „dingliche Rechte“.

Ein typisches dingliches Recht ist das Eigentum an einem Grundstück. Wird ein Grundstück verkauft, sind zwei Vorgänge zu unterscheiden. Im schuldrechtlichen Kaufvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Eigentum an dem Grundstück übergeben werden soll. Damit das Eigentum übergeht, muss der Eigentumsübergang sachenrechtlich, also dinglich, vollzogen werden. Zu diesem Zweck wird das Grundstück im Grundbuch aufgelassen, indem das Eigentum auf den Erwerber umgeschrieben wird (Auflassung). Mit dem Eigentumserwerb erwirbt der Erwerber somit auch ein dingliches Recht.

Um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen, bestimmt das Gesetz mit dem “Typenzwang des Sachenrechts” einen Katalog dinglicher Rechte. Der Inhalt dinglicher Rechte kann nicht oder allenfalls eingeschränkt abgeändert werden. Aufgrund des Typenzwangs des Sachenrechts kann das Eigentum mit dinglicher Wirkung nur nach Maßgabe des Gesetzes beschränkt werden.

Bei Grundstücken gibt es Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht), Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) sowie das nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu begründende Wohnungseigentum.

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