Der Begriff Jahresabrechnung beschreibt die nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzunehmende Aufstellung einer Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Diese Abrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben und vom Immobilienverwalter (§ 28 Abs. 3 WEG) in der Regel spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums anzufertigen und in Rechnung zu stellen. Die Nichtvorlage oder vorsätzlich verspätete Vorlage der Abrechnung kann eine vorzeitige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Das Wohnungseigentumsgesetz selbst bestimmt keine Einzelheiten zu Form und Inhalt der Jahresabrechnung. Die richtige Form und Gestaltung der Abrechnung im Bereich von Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigt Eigentümer, Verwalter und Gerichte aber schon seit Jahren. Der Verband der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI) hat sich, als größte berufsständische Interessenvertretung in NRW, des Themas angenommen und eine Musterabrechnung entwickelt, die auch vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter herausgegeben wird. Die Musterabrechnung des VNWI entstand in Zusammenarbeit mit dem am Urteil “44/09” beteiligten BGH-Richter und weiteren ausgewiesenen Experten aus Recht und Praxis.
Die Rechtsprechung hat sich dabei in zahlreichen Entscheidungen mit Einzelfragen befassen müssen und dazu einige wesentlichen Grundinhalte der Abrechnung festgelegt.
Darunter beispielsweise, dass die:
- vorgeschriebene Abrechnung nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben während des jeweiligen Kalenderjahres auszuweisen hat und sie keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung ist. Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen gehören grundsätzlich nicht in die Abrechnung.
- die Abrechnung aus der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen für jeden einzelnen Wohnungseigentümer, besteht. Wobei die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Eigentümer nach dem gesetzlichen, dem abweichend vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel vorzunehmen ist.
Die Prüfung der Jahresabrechnung soll gemäß § 29 Abs. 3 WEG durch den Verwaltungsbeirat erfolgen, sofern ein solcher von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde. Sie soll sich nicht nur auf die rein rechnerische, sondern auch auf die sachliche Richtigkeit erstrecken, so zum Beispiel auch auf die Richtigkeit verwendeter Verteilungsschlüssel. Ungeachtet der Prüfung der Abrechnung durch den Verwaltungsbeirat hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, in die Abrechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und zwar selbst noch nach erfolgter Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung.
Die Beschlussfassung hat über die Gesamt- und Einzelabrechnungen zu erfolgen. Andernfalls werden keine rechtswirksamen Zahlungspflichten begründet. Ist eine mehrheitlich beschlossene Abrechnung fehlerhaft, weil sie beispielsweise verkehrte Verteilungsschlüssel enthält, bedarf es dennoch der Anfechtung bei Gericht, um ihre Ungültigerklärung zu bewirken. Es handelt sich insoweit um einen gesetzeswidrigen Mehrheitsbeschluss, der nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist. Erfolgt keine Anfechtung, ist auch eine fehlerhafte, rechtswidrige, aber mehrheitlich beschlossene Abrechnung wirksam und verpflichtet jeden Eigentümer zur Zahlung eventuell noch zu leistender Fehlbeträge wegen zu niedriger Vorauszahlungen.