Last Call. Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler ist zum 01. August des vergangenen Jahres in Kraft getreten. Wer bis jetzt noch nicht gehandelt hat, muss dies schnell nachholen. Denn die Frist für die Beantragung der Gewerbeerlaubnis läuft bald ab – d. h. bereits tätige Verwalter müssen bis Anfang März eine Erlaubnis beantragen. Ohne behördliche Genehmigung kann man den Beruf nicht mehr ausüben. Wie Immobilienverwaltungen weiter ihrer Aufgabe nachgehen können, erfahren Sie in folgendem Artikel.
Gewerbezulassung beantragen – schnell auf das Amt
Bislang mussten Immobilienverwaltungen die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Bislang! Denn nach Jahren der politischen Diskussion trat zum 01. August 2018 eine gewerberechtliche Verordnung für Immobilienverwaltungen in Kraft. Seit diesem Datum gilt sie für Berufseinsteiger und ab dem kommenden Monat auch für bereits tätige Makler und Immobilienverwalter. Ab dem 01. März 2019 müssen alle Immobilienverwalter erstmals eine Zulassungspflicht nachweisen und einige weitere Voraussetzungen erfüllen. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“.
Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter sowie Verwalter von Sondereigentum im WEG und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst und trifft im Übrigen auch auf Immobilienverwaltungen, die selbstständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind, zu. Mit der Verordnung soll der Verbraucherschutz für Immobilienkäufer sowie Wohnungseigentümer und Besitzer von Immobilien zukünftig gestärkt werden. Nicht betroffen sind Immobilienverwalter, die ausschließlich gewerbliche Immobilien betreuen, Banken und Vermögensverwalter.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbezulassung sind generell schnell beschrieben und sollten normalerweise keine große Hürde darstellen – so ist für die Erteilung einer Erlaubnis zunächst die Zuverlässigkeit, womit beispielsweise der Nachweis keiner Vorstrafen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung gemeint ist, eine erste Voraussetzung. Des Weiteren müssen geordnete Vermögensverhältnisse des Verwalters nachgewiesen werden – so darf für das Unternehmen kein Insolvenzverfahren eröffnet sein – sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, mit der er eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.
Regelmäßige Fortbildungspflicht
Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises gehört zudem eine in der Gewerbeordnung zusätzlich verlangte Fortbildungspflicht dazu, die für eine Erteilung einer Berufszulassung die Weiterbildung mit einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren vorschreibt. Mit dieser Plicht einer regelmäßigen Weiterbildung soll sichergestellt werden, dass Verwalter über die für die Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten. Verstöße gegen diese Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Themen, die Gegenstand einer Weiterbildung sein können, werden in einer Anlage der Verordnung im Detail aufgezählt. Für Verwalter sind dies beispielsweise Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.
Dabei sind Immobilienverwaltungen verpflichtet, über ihre absolvierten Fortbildungen zu informieren und damit den Kunden zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sind durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Die Fortbildungspflicht gilt aber grundsätzlich auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkende beschäftigte Personen. Für gewerbliche Immobilienverwaltungen, die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aber aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Noch schnell den Antrag stellen – nur wo?
Im Regelfall kann der Antrag für die Gewerbeerlaubnis bei den örtlichen Gewerbeämtern gestellt werden – in Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind aber beispielsweise die Industrie- und Handelskammern zuständig. Demnach sind die Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Auch die Höhe der Gebühren für die Gewerbeerlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Beispielhaft berechnet die IHK in Niedersachsen eine Gebühr von 300 Euro. Die die Gewerbeämter in Bayern verlangen jedoch zwischen 150 und 1.000 Euro; die Berliner Bezirksverwaltungen haben Gebühren zwischen 100 und 1.800 Euro angekündigt.
Sie sollten sich in Ihren Bundesländern daher jeweils vorab entsprechend informieren.
Welche Unterlagen brauche ich für meinen Antrag?
Für die Beantragung der Gewerbeerlaubnis werden einige Unterlagen benötigt.
- Eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers.
- Ein polizeiliches Führungszeugnis – zu beantragen beim Bürgeramt/Einwohnermeldeamt oder online www.bundesjustizamt.de.
- Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (natürliche Person) – zu beantragen bei Bürgeramt/Ordnungsamt oder online www.bundesjustizamt.de.
- Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (juristische Person) – zu beantragen beim Ordnungsamt oder online www.bundesjustizamt.de.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts (regional unterschiedlich).
- Ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Insolvenzgerichts (www.justizadressen.nrw.de); diese Seite gilt bundesweit, oder unter www.vollstreckungsportal.de.
- Ein Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis des Wohnortgerichtes.
- Ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister, www.handelsregister.de.
- Eine Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit Vermögensschaden-Versicherung; Mindestdeckung 500.000 Euro je Einzelfall sowie eine Million Euro pro Jahr.
Sicher in die Zukunft
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