07. Jul 2022

Das ABC des Immobilienmanagement - M wie Mieterbeteiligung bei Kleinreparaturen

Der Begriff Mieterbeteiligung beschreibt umgangssprachlich die in den meisten Mietverträgen vorhandene Kleinreparaturklausel. Danach darf der Vermieter kleinere Reparatur­kosten unter einem bestimmten Betrag und unter bestimmten Voraus­setzungen auf den Mieter übertragen.

Findet sich im Mietvertrag die sogenannte „Kleinreparaturklausel“, dann kann der Vermieter, diesen Vorgaben entsprechend, bis zu einer gewissen Grenze den Mieter für Kleinreparaturen in Regress nehmen. Diese Kleinreparaturen jedoch sind gesetzlich als solche gut definiert. So umfassen die kleinen Instandsetzungsarbeiten „nur das Beheben kleiner Schäden an Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“

Bei den Kleinreparaturen gilt also der Name – nur Kleinigkeiten oder Bagatellschäden muss der Mieter auf eigenen Kosten reparieren, wenn er eine gültige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hat. Dabei geht es insbesondere um Gegenstände und Einrichtungen in der Mietwohnung, mit denen der Mieter häufig in Kontakt kommt. Die maximalen Kosten, die ein Mieter für Kleinreparaturen tragen muss, sind im Gesetz nicht wirklich festgelegt. Um den Mieter vor horrenden Reparaturkosten zu schützen, wurden in den letzten Jahren jedoch verschiedenen Grundsatzurteile gefällt. Kleinreparaturklauseln müssen demnach zwei Kostengrenzen enthalten: Es muss im Mietvertrag festgelegt werden, wieviel eine einzelne Reparatur maximal kosten darf und welchen Gesamtbetrag die Kleinreparaturkosten im Laufe eines Jahres nicht überschreiten dürfen.

Für einzelne Kleinreparaturen erachteten die Gerichte üblicherweise Beträge bis zu 100 Euro als angemessen. Bei den Kleinreparaturgesamtkosten kann der Vermieter normalerweise bis zu acht Prozent der jährlichen Nettokaltmiete vom Mieter verlangen.

Für Kleinreparaturen gilt dabei, dass der Mieter nicht verpflichtet werden kann die Reparatur in Auftrag zu geben oder sogar selbst durchzuführen. Sogenannte Vornahmeklauseln sind immer unwirksam. Stattdessen muss der Vermieter die Reparatur in Auftrag geben und kann die Kosten später mit dem Mieter abrechnen.

Die Kosten für Kleinreparaturen kann der Vermieter demnach an den Mieter weitergeben. Besonders für Immobilienverwaltungen mit einem großen Verwaltungsbestand ist die Rechnungsstellung bzw. Weiterleitung der Kleinreparaturen an ihre Mieter häufig eine zeitraubende Aufgabe.

Mit einem extra darauf ausgelegten Modul (Faktura/Mieterbeteiligung) in einer Software für das Immobilienmanagement können die Kosten für Kleinreparaturen, die dem Vermieter bzw. der Immobilienverwaltung laut Mietvertrag zustehen, an schnell und unkompliziert an Mieter, Wohnungseigentümer und Investoren weitergegeben werden.

Weitere Artikel

Unser Kundenmagazin
- das „Magaxin“

Die neuste Ausgabe jetzt direkt herunterladen. Schauen Sie sich auch gerne unsere älteren Ausgaben an.

Hier direkt zum Downloadbereich:

Zum Magaxin

Unser Newsletter

Mit unserem Newsletter erhalten Sie regelmäßig Neuigkeiten über CREM SOLUTIONS, unsere Produkte und unsere Services.

Kontakt

Sie sind interessiert und möchten mehr erfahren?

Melden Sie sich gerne.

Kontakt aufnehmen