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08. Aug 2019

Das ABC des Immobilienmanagement - Z wie Zählerverwaltung

Zur Erfassung des Verbrauchs an Wärme, Warm- und Kaltwasser muss der Vermieter ein Mietobjekt mit Zählern bzw. Messuhren (Fernheizung: Heizkostenverteiler) ausstatten. Der Vermieter kann diese Geräte auswählen und entscheiden, ob er sie kauft, mietet oder least. Der Mieter muss die Zähleinrichtungen bezahlen.

Bei gekauften Zählern kann die Miete seit Januar 2019 um jährlich 8% des Kauf- und Einbaupreises erhöht werden. Diese Erhöhung stellt eine Modernisierungsumlage dar.

Bei gemieteten Zählern können die anfallenden Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Gemietete Zähler haben den Vorteil, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Eichfristen durch die Firmen (Stadtwerke, Ableseunternehmen) überwacht wird, die Eigentümer der Zähler sind. Der Austausch der Zähler wird kostenfrei vorgenommen. Es sollte jedoch vor dem Abschluss längerfristiger Verträge ein Vergleich der anfallenden Gebühren für die Zählermiete mit dem Kauf- und Einbaupreis der Zähler stattfinden.

Entscheidet sich der Hauseigentümer für die Anschaffung eigener Zähler, muss er selbst auf die Einhaltung der Eichfristen achten. Dabei helfen Softwarelösungen für die Immobilienverwaltung mit integrierten Modulen für das Management technischer Objekte. Mit ihnen können festgelegte Eichfristen geplant und Termine mit Erinnerungen hinterlegt werden, sodass man keine Frist versäumt.

Die Eichfristen betragen für Wärme- und Warmwasserzähler fünf und für Kaltwasserzähler sechs Jahre. Gaszähler müssen alle acht Jahre, Stromzähler alle 16 Jahre geeicht werden. Das Anbringen und Ablesen der Geräte sind vom Mieter zu dulden. Wenn Zähler eingebaut sind, hat der Vermieter die Pflicht, den Verbrauch regelmäßig (für die Abrechnung der Betriebskosten) zu erfassen und dem Mieter auf Wunsch Einblick in die Originalunterlagen der Ablesefirma zu geben.

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