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17. Mar 2022

Das ABC des Immobilienmanagement - A wie Alleineigentum

Der Begriff Alleineigentum bezeichnet im Sprachgebrauch das Recht, allein über einen Gegenstand oder eine Immobilie zu bestimmen. Der Gegenstand oder die Immobilie gehören dem Alleineigentümer allein. Wenn man beispielsweise ein Haus kauft und alleiniger Eigentümer ist, dann nennt man das Alleineigentum. Beim Haus- oder Grundstückserwerb in dieser rechtlichen Konstellation wird dann nur der Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ihm obliegen alle Pflichten, die mit dem Grundbesitz einhergehen. Das heißt, er ist für die Zahlung der Hypothek, für die Begleichung von Steuern und Abgaben und alle sonstigen finanziellen Lasten alleine verantwortlich. Auch der Gebäudeunterhalt obliegt nur dem Alleineigentümer. 

Der Alleineigentümer hat grundsätzlich die alleinige Verfügungsgewalt über die Immobilie. Er entscheidet demnach über die Nutzung, Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung eigenmächtig. Ausnahmen gelten allerdings bei gemeinsam bewohnten Familienwohnungen.  

Bei einer Scheidung kann der geschiedene Ehepartner, welcher nicht Eigentümer ist, ein befristetes Wohnrecht eingeräumt bekommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn gemeinsame Kinder das Haus mit bewohnen und dem geschiedenen Ehepartner mit den Kindern zusammen Obdachlosigkeit droht. In diesem Falle kann das Wohnrecht bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder andauern. Die Zahlung eines Mietzinses an den Alleineigentümer kann vereinbart werden. 

Wenn der Alleineigentümer eines Grundstücks verstirbt, kommen die gesetzlichen Regelungen über die Erbschaft zum Tragen. Demnach geht das Eigentum an der Immobilie in den Nachlass über. Wenn eine ehemals gemeinsam bewohnte Familienwohnung Gegenstand der Nachlassverhandlung ist, hat der hinterbliebene Ehegatte ein Anrecht darauf, dass das Eigentum daran auf ihn übergeht. Der Wert der Immobilie wird dabei auf seinen Erbteil angerechnet. Alternativ kann der verwitwete Ehegatte ein dauerhaftes Wohnrecht oder die Nutzniessung der Immobilie beantragen. 

Hat der verstorbene Alleineigentümer testamentarisch verfügt, dass das Eigentum an der Immobilie alleine auf den hinterbliebenen Ehepartner übergehen soll, so sind die Pflichtteile der übrigen Erben angemessen zu berücksichtigen. Diese haben gegen den Alleinerben einen Anspruch auf die Auszahlung ihres Pflichtteils. 

Neben dem Alleineigentum gibt es das Miteigentum und das Gesamteigentum an zu Wohnzwecken genutzten Immobilien.  

  • Beim Miteigentum werden die Beteiligten gemeinschaftlich in einem bestimmten Verhältnis des Eigentumsanteils ins Grundbuch eingetragen. Bei Ehepaaren hat beispielsweise jeder einen quotierten Eigentumsanteil von 50 Prozent. Jeder Miteigentümer kann über seinen Eigentumsanteil eigenständig verfügen, ihn also auch veräußern. Die übrigen Miteigentümer können in der Regel ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. Beim Verkauf des Miteigentums ist jeder Beteiligte im Verhältnis seines Eigentumsanteils am Gewinn beziehungsweise Verlust beteiligt. 
  • Im Gegensatz zum Miteigentum gehört eine Immobilie beim Gesamteigentum den Beteiligten gemeinschaftlich. Das bedeutet, sie können nur gemeinsam die Verfügungsgewalt ausüben. Gesamteigentum besteht von Gesetzes wegen immer dann, wenn Eheleute in Gütergemeinschaft leben. 

Alleineigentum kann in Miteigentum oder Gesamteigentum umgewandelt werden. Wird dies in einer Ehe angestrebt, in der noch keine Gütergemeinschaft besteht, kann diese durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag eingerichtet werden. Der Grundbucheintrag ist dann entsprechend abzuändern. 

Ein Sonderfall ist das Wohnungseigentum. Es begründet sich darin, dass eine Immobilie in einer Teilungserklärung oder in einem Teilungsvertrag in mehrere abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt wird. Eine einzelne Wohneinheit begründet das Sondereigentum eines Eigentümers. Dieses Sondereigentum kann als Alleineigentum einer einzigen Person oder als Miteigentum mehrerer Eigentümer (Bruchteilseigentum, z.B. Ehepaar) oder als Gesamthandseigentum einer Personenmehrheit (GbR, Erbengemeinschaft) ausgestaltet sein.

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