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09. Dec 2021

Das ABC des Immobilienmanagement - K wie Kappungsgrenze

Der Begriff „Kappungsgrenze“ beschreibt im Mietrecht (BGB, § 558 Abs. 3) die gesetzliche Regelung, gemäß derer die Miete innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Miet­beginn um ins­gesamt nicht mehr als 20% erhöht werden darf.

Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Ver­mieter nicht nur die orts­üblichen ver­gleich­baren Miet­preise beachten, sondern auch noch die Kappungs­grenze einhalten muss. Dies ist in­sofern relevant, weil die Kappungs­grenze auch dann zum Tragen kommt, wenn orts­üblichen Ver­gleichs­mieten eigen­tlich eine weitaus größere Miet­er­höhung zulassen würden.

Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen möchte, muss er dem­nach zwei Grenzen beachten – die orts­übliche Ver­gleichs­miete und die Kappungs­grenze.

In Gebieten, in denen die Miet­preis­bremse gilt, liegt die Kappungs­grenze seit der Reform im Jahr 2013 bei 15 Prozent. Welcher Prozent­satz gilt, wird von den je­weiligen Ländern festgelegt. Beide Be­grenz­ungen, die Kappungs­grenze und die orts­übliche Ver­gleichs­miete, finden keine An­wendung bei einer verein­barten Staffel­miete (§557a BGB) oder einer Index­miete (§557b BGB).

Das Wichtigste zusammen­gefasst

  • Mieter­höhungen sind begrenzt – der Ver­mieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen, denn neben der orts­üblichen Ver­gleichs­miete muss zu­sätzlich stets auch die Kappungs­grenze ein­gehalten werden.
  • Verordnung der Landes­regierung – eine ab­gesenkte Kappungs­grenze von 15% greift nur, wenn die je­weilige Landes­regierung eines Bundes­landes die Ver­ordnung aktiv für ein von Wucher­mieten betroffenes Gebiet beschlossen hat.
  • Drei-­Jahres-­Frist – trotz Kappungs­grenze falsch ab­gerechnete Mieter­höhungen lassen sich durch die Drei-­Jahres-­Frist und die Kappungs­grenzen-­Ver­ordnung erkennen und anfechten.
  • Wucher­miete abwehren – hat der Vermieter die jeweils gültige Kappungs­grenze von 15 oder 20% nicht beachtet, muss der Mieter der Miet­erhöhung nicht zustimmen.

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