Der Begriff beschreibt die anteilige Beteiligung von Eigentümern an den bestehenden Aufwendungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und der Verwaltung nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen.
Der Anteil an gemeinschaftlichen Lasten und Kosten, die jeder Wohnungseigentümer zu tragen hat, wird dabei durch die Größe seines Anteils am Gemeinschaftseigentum bestimmt. Als Lasten im Sinne dieser Regelung gelten Leistungen, die aus dem Grundstück oder aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu entrichten sind. Zu den Lasten gehören z.B. Hypothekenzinsen und zu den Kosten z.B. die für Energie, Wärme und Wasser. Unterschieden wird nach öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Lasten.
Zu den öffentlich-rechtlichen Lasten des Grundstücks zählen Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer (Steuern, Gebühren und Beiträge wie beispielsweise Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs-, Kanal- und Abwasser-Gebühren usw.) und die Schornsteinfegergebühren.
Zu den privatrechtlichen Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums gehören Leistungen auf Grundpfandrechte, die das gesamte Grundstück, insoweit alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte, belasten.
Ein Vorschussanspruch ergibt sich aus dem Beschluss über den Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 2 WEG). Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird in der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet. Wird über die Jahresabrechnung ein Beschluss gefasst, begründet dieser Nachzahlungsansprüche oder Guthaben gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Bei einer vermieteten Sache hat der Vermieter die öffentlichen und privaten Lasten zu tragen.