02. Feb 2023

M wie Mietaufhebungsvertrag

Der Begriff beschreibt die Möglichkeit, neben der einseitigen Beendigung eines Mietverhältnisses durch Kündigung, ein Mietverhältnis auch durch einen gegenseitigen Vertrag zu beenden – den besagten Mietaufhebungsvertrag.  

Dieser Mietaufhebungsvertrag kann von Mieter- oder Vermieterseite angeregt werden. Er ermöglicht es den Vertragspartnern, ohne Rücksicht auf mietvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen und ohne Respektierung von Kündigungsvoraussetzungen und -fristen, ein Mietverhältnis zu beenden. Der Mietaufhebungsvertrag unterliegt dabei keinem Formzwang – auch nicht bei Wohnraummietverhältnissen. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung mit ausdrücklicher Benennung des Auszugstermins jedoch dringend zu empfehlen. 

Manchmal wird mit dem Mietaufhebungsvertrag vonseiten des Vermieterseite eine Abfindung für den schnellen Auszug des Mieters angeboten. Zieht der Mieter in solchen Fällen nicht termingerecht aus, verliert er meist seinen Anspruch auf die Abfindung. Daneben können in einem Mietaufhebungsvertrag noch weitere Punkte geregelt werden: Etwa eine besenreine Wohnungsrückgabe, die Befreiung des Mieters von den Schönheitsreparaturen oder die Verpflichtung zu deren Durchführung bzw. eine Entschädigungszahlung an den Vermieter anstelle einer Renovierung.  

Geregelt werden kann auch, dass die Nebenkostenvorauszahlungen nur bis zum Auszug des Mieters stattfinden und dass bei vertragsgerechter Wohnungsübergabe innerhalb einer bestimmten Zeit die Mietkaution zurückzuzahlen ist. Sind diese Fragen jedoch bereits geklärt, können die Vertragspartner im Aufhebungsvertrag auch schlicht vereinbaren, dass nun keine gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr bestehen. 

Grundsätzlich kann ein Mietaufhebungsvertrag zudem durch übereinstimmendes, schlüssiges Verhalten der Vertragspartner geschlossen werden. Vor Gericht hat dies allerdings nur in ganz eindeutigen Situationen Bestand. Äußert zum Beispiel eine Partei im Streit, dass man nichts dagegen habe, wenn der andere das Vertragsverhältnis beende, wird dies in der Regel nicht als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages gewertet. Zieht etwa der Mieter aufgrund einer solchen Aussage des Vermieters aus, gilt der Mietvertrag weiter und es muss weiter Miete gezahlt werden – bis zum regulären Vertragsende nach Kündigung. Akzeptiert der Vermieter stillschweigend den Auszug der Mieter als Vertragsbeendigung, ist der Vertrag allerdings tatsächlich beendet. Spätere Mietnachforderungen sind dann ausgeschlossen. 

Ein Mietaufhebungsvertrag kommt aber nicht zustande, wenn die Mieter einfach ausziehen und der Vermieter von ihnen stillschweigend die Wohnungsschlüssel entgegennimmt oder in der Wohnung verbliebene Gegenstände aufbewahrt. 

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