16. Nov 2023

T wie Teilungsvermessung

Der Begriff Teilungsvermessung beschreibt einen wichtigen Bestandteil einer Grundstücksteilung und beinhaltet die Neuvermessung eines bestehenden Grundstückes mittels eines staatlich regulierten Verfahrens. Grundstücke können mit der Teilungsvermessung rechtlich betrachtet in zwei oder mehrere neue Grundstückseinheiten aufgeteilt werden. Diese Grundstückseinheiten erhalten dabei immer ein eigenes Flurstück und in einigen Fällen auch ein eigenes Grundbuchblatt. 

Hintergrund einer Teilungsvermessung ist oft, dass ein Grundstück teils bebaut, aber so groß ist, dass der Eigentümer die Restfläche nicht benötigt und diese deshalb verkaufen möchte. Ein Beispielfall ist, dass die Eltern ein mit dem Familienwohnhaus bebautes Grundstück besitzen und einem ihrer Kinder eine Teilfläche für die Errichtung eines eigenen Familienwohnhauses überlassen möchten. Um Teilflächen eines Grundstücks verkaufen zu können, muss das Grundstück geteilt und im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Teilungsvermessung erfolgt und die neuen Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster erfasst werden. 

Damit eine Teilungsvermessung vonstatten geht, muss ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beauftragt werden, welcher sich beim zuständigen Katasteramt die notwendigen Unterlagen für die Vermessung beschafft. Ausgangspunkt ist das bestehende Liegenschaftskataster. Der Vermessungsingenieur beschafft sich unter Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstück beim örtlich zuständigen Katasteramt die für die Teilungsvermessung notwendigen Unterlagen. Der Auftraggeber bzw. Die Auftraggeberin erhält dafür vom Katasteramt einen Gebührenbescheid. 

Der/die Vermessungsingenieur*in wird einen Ortstermin vornehmen, bei dem sie die Beteiligten über die alten und neuen Grundstücksgrenzen informieren. Zugleich weisen sie auf eventuelle bauordnungs- oder brandschutzrechtliche Vorschriften hin, die Sie bei der Gestaltung und Festlegung der neuen Grundstücksgrenzen berücksichtigen müssen. Sind die Gegebenheiten geklärt, müssen alle Parteien die Grundstücksgrenzen anerkennen. Der/die Vermessungsingenieur*in nimmt die Erklärungen der Beteiligten in eine öffentliche Urkunde, der sogenannten Grenzniederschrift auf. 

Daraufhin stellt der bzw die Vermessungsingenieur*in die neuen Grundstücksgrenzen grafisch dar und reicht diese Unterlagen beim Katasteramt ein. Da durch die Teilung des Grundstücks neue Flurstücke entstehen, erhält jeder Grundstücksteil eine neue Flurstücksnummer, die in die automatisierte Liegenschaftskarte eingetragen werden. Auftraggeber*innen erhalten einen weiteren Gebührenbescheid nebst einem amtlichen Auszug aus der Liegenschaftskarte und können den Grundstücksteil dann verkaufen. 

Die Teilungsvermessung kann auch relevant werden, wenn beispielsweise ein*e Nachbar*in ein Grundstück überbaut hat. Betroffene können dann eine angemessene Geldrente verlangen (§ 912 BGB) oder den/die Nachbar*in verbindlich auffordern, den überbauten Grundstücksteil abzukaufen (Abkauf nach § 915 BGB). Auch in diesem Fall müssen die Grundstücksflächen neu eingemessen und ein neues Flurstück gebildet werden, das mit einer notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch dann auf den/die Nachbar*in übertragen wird. 

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